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210.100 EGZZGBLICC CH-GR

Art. 82 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - III. Gebührentarif

Besonderer Teil - Erbrecht - Erbgang
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Art. 82 EGzZGB · III. Gebührentarif

1. Die Regierung regelt durch Verordnung die Gebühren für amtliche Mitwirkungen in Erbschaftssachen.

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