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Art. 81 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - 6. Abschluss des Inventars und Frist für die Erklärung der Erben

Besonderer Teil - Erbrecht - Erbgang
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Art. 81 EGzZGB · 6. Abschluss des Inventars und Frist für die Erklärung der Erben

1. Der Einzelrichter am Regionalgericht stellt den Abschluss der Inventaraufnahme fest und teilt diese Verfügung den Erben schriftlich mit. Mit dieser Mitteilung beginnt die Frist für die Erklärung nach Artikel 588.

2. Fristverlängerungen des Einzelrichters am Regionalgericht nach Artikel 587 kommen den säumigen Gläubigern nicht zugute.

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