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Art. 80 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - 5. Rechnungsruf

Besonderer Teil - Erbrecht - Erbgang
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Art. 80 EGzZGB · 5. Rechnungsruf

1. Der Rechnungsruf (Art. 582) ist vom Einzelrichter am Regionalgericht zweimal im Kantonsamtsblatt, am letzten Wohnsitz des Erblassers und, sofern es notwendig erscheint, in weiteren Publikationsorganen zu veröffentlichen.

2. Die Frist zur Anmeldung der Forderungen ist auf mindestens einen Monat, vom Tage der ersten Publikation im Kantonsamtsblatt an gerechnet, anzusetzen. Die Gläubiger sind in der Auskündung auf die Folgen der Nichtanmeldung aufmerksam zu machen.

3. Jedem Gläubiger ist auf Verlangen und auf Kosten der Erbschaft eine Bescheinigung über die erfolgte Anmeldung auszuhändigen.

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