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Art. 79 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - 4. Fortführung des Geschäftes

Besonderer Teil - Erbrecht - Erbgang
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Art. 79 EGzZGB · 4. Fortführung des Geschäftes

1. Der Erbschaftsverwalter hat dafür zu sorgen, dass das Geschäft des Erblassers im Interesse der Erben und der Gläubiger fortgeführt wird, wenn eine Unterbrechung des Geschäftes der Erbschaft zum Nachteil gereichen könnte.

2. Bewilligt der Einzelrichter am Regionalgericht die Fortsetzung des Geschäftes des Erblassers durch einen Miterben, so entscheidet er auch über allfällige Sicherstellungsbegehren der Miterben.

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