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Art. 78 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - 3. Verwaltung der Erbschaft

Besonderer Teil - Erbrecht - Erbgang
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Art. 78 EGzZGB · 3. Verwaltung der Erbschaft

1. Fahrnisgegenstände, die leicht entwendet werden könnten, Bargeld und Wertpapiere sind nach ihrer Aufnahme ins Inventar in sichere Verwahrung zu nehmen.

2. Fahrnisgegenstände, deren Aufbewahrung unverhältnismässige Kosten verursacht oder mit wesentlichen Nachteilen verbunden ist, kann der Erbschaftsverwalter versteigern oder so gut wie möglich veräussern.

3. Grundstücke können nur mit Einwilligung sämtlicher Erben veräussert werden.

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