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210.100 EGZZGBLICC CH-GR

Art. 77 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - 2. Aufnahme des Inventars

Besonderer Teil - Erbrecht - Erbgang
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Art. 77 EGzZGB · 2. Aufnahme des Inventars

1. Der vom Einzelrichter am Regionalgericht beauftragte Notar entsiegelt die Erbschaft und errichtet möglichst rasch zusammen mit dem Erbschaftsverwalter das Inventar.

2. Grundstücke können durch die amtliche Schätzungskommission, andere Vermögenswerte, soweit nötig, durch Sachverständige geschätzt werden.

3. Bestehen Zweifel, ob Vermögenswerte zum Nachlass gehören, werden sie gleichwohl geschätzt und mit einem entsprechenden Hinweis in das Inventar aufgenommen.

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