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Art. 76 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - II. Öffentliches Inventar 1. Ernennung und Aufgabe des Erbschaftsverwalters

Besonderer Teil - Erbrecht - Erbgang
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Art. 76 EGzZGB · II. Öffentliches Inventar 1. Ernennung und Aufgabe des Erbschaftsverwalters

1. Der Einzelrichter am Regionalgericht ernennt einen Erbschaftsverwalter, der die Rechte und Pflichten eines Beistandes hat (Art. 408 Abs. 1 und 2).

2. Der Erbschaftsverwalter hat die Erbschaft bis zur Abgabe der Erklärung nach Artikel 588 zu verwalten.

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