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Art. 75 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - 2. Sicherungsinventar

Besonderer Teil - Erbrecht - Erbgang
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Art. 75 EGzZGB · 2. Sicherungsinventar

1. Das Sicherungsinventar (Art. 553) wird vom Einzelrichter am Regionalgericht, einem Aktuar des Regionalgerichts oder einem durch den Einzelrichter am Regionalgericht bezeichneten Notar aufgenommen.

2. Das Inventar soll in einem möglichst vollständigen Verzeichnis die Vermögenswerte und die Schulden des Erblassers enthalten sowie die Bücher und Urkunden aufführen, die Aufschluss über die Erbschaft geben können.

3. Die Aktiven und Passiven können geschätzt werden, wobei Sachverständige beigezogen werden können.

4. Die im Sicherungsinventar enthaltenen Angaben sind für die Erbteilung nicht endgültig.

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