210.100
EGZZGBLICC
CH-GR
Art. 74 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - I. Sicherungsmassregeln 1. Siegelung der Erbschaft
Besonderer Teil - Erbrecht - Erbgang
Art. 74 EGzZGB · I. Sicherungsmassregeln 1. Siegelung der Erbschaft
1. Die Erbschaft ist ohne Verzug unter Siegel zu legen
1. wenn nicht alle Erben bekannt sind;
2. wenn die bekannten Erben nicht alle anwesend, vertreten oder handlungsfähig sind und die Siegelung nach den Umständen als gerechtfertigt erscheint;
3. wenn ein Erbe ein öffentliches Inventar verlangt;
4. wenn ein Erbe die Siegelung der Erbschaft ausdrücklich verlangt.
2. In den Fällen von Absatz 1 Ziffern 1 und 2 dieses Artikels sind zu sofortiger Anzeige an den Einzelrichter am Regionalgericht die Erben, die Hausgenossen des Erblassers und der Vorstand seiner Wohngemeinde verpflichtet.
3. Die Siegelung erfolgt durch den Einzelrichter am Regionalgericht oder einen anderen Angestellten des Regionalgerichts.