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Art. 73 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - III. Örtliche Zuständigkeit zur Entgegennahme mündlicher Verfügungen

Besonderer Teil - Erbrecht - Gesetzliches Erbrecht und Verfügungen von Todes wegen
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Art. 73 EGzZGB · III. Örtliche Zuständigkeit zur Entgegennahme mündlicher Verfügungen

1. Die mündliche letztwillige Verfügung gemäss Artikel 506 und 507 können die Zeugen bei jedem Einzelrichter am Regionalgericht niederlegen oder zu Protokoll geben.

2. Dieser hat die von den Zeugen verfasste Urkunde oder bei mündlicher Erklärung das darüber aufgenommene Protokoll der für die Aufbewahrung oder Eröffnung zuständigen Instanz der Wohnsitzgemeinde des Erblassers zur Aufbewahrung oder zur Eröffnung zu übergeben.

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