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Art. 72 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - 4. Eröffnung

Besonderer Teil - Erbrecht - Gesetzliches Erbrecht und Verfügungen von Todes wegen
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Art. 72 EGzZGB · 4. Eröffnung

1. Wer Kenntnis von einer letztwilligen Verfügung oder einem Erbvertrag hat, ist verpflichtet, diese an den zuständigen Einzelrichter am Regionalgericht zur Eröffnung weiterzuleiten, sobald er vom Tod des Erblassers Kenntnis erhalten hat.

2. Ist der Erblasser gestorben, sind die bekannten Erben zur Eröffnung der letztwilligen Verfügung oder des Erbvertrages vor das Regionalgericht zu laden. Die Eröffnung ist im Register vorzumerken.

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