210.100
EGZZGBLICC
CH-GR
Art. 71 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - 3. Aushändigung
Besonderer Teil - Erbrecht - Gesetzliches Erbrecht und Verfügungen von Todes wegen
Art. 71 EGzZGB · 3. Aushändigung
1. Hinterlegte letztwillige Verfügungen dürfen, solange der Testator lebt, nur an ihn oder an eine von ihm bevollmächtigte Person herausgegeben werden. Die Herausgabe richtet sich im weiteren nach Artikel 509 und 510.
2. Erbverträge werden den Vertragsparteien nur ausgehändigt, wenn eine schriftliche Übereinkunft gemäss Artikel 513 Absatz 1 hinterlegt wird oder sämtliche Vertragsparteien es verlangen.