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Art. 70 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - 2. Aufbewahrung

Besonderer Teil - Erbrecht - Gesetzliches Erbrecht und Verfügungen von Todes wegen
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Art. 70 EGzZGB · 2. Aufbewahrung

1. Die Gemeinden haben die für die sichere Aufbewahrung von letztwilligen Verfügungen und Erbverträgen erforderlichen Vorkehren zu treffen.

2. Über Ein- und Ausgänge ist ein besonderes Verzeichnis zu führen.

3. Die letztwilligen Verfügungen und Erbverträge sind zu registrieren sowie in gut verschlossenem Umschlag an einem sicheren und für Unbefugte nicht zugänglichen Orte aufzubewahren.

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