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Art. 69 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - II. Hinterlegung und Eröffnung von letztwilligen Verfügungen und Erbverträgen 1. Hinterlegung

Besonderer Teil - Erbrecht - Gesetzliches Erbrecht und Verfügungen von Todes wegen
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Art. 69 EGzZGB · II. Hinterlegung und Eröffnung von letztwilligen Verfügungen und Erbverträgen 1. Hinterlegung

1. Die Gemeinden sind verpflichtet, letztwillige Verfügungen und Erbverträge zur Aufbewahrung entgegenzunehmen, wenn der Erblasser in der Gemeinde wohnt oder bei fehlendem schweizerischem Wohnsitz dort seine Heimatangehörigkeit gemäss Artikel 22 Absatz 3 hat.

2. Dem Hinterleger ist eine Empfangsbescheinigung auszustellen, worin darauf hinzuweisen ist, dass er bei Wegzug aus der Gemeinde die Hinterlegung bei der neuen zuständigen Stelle zu veranlassen hat.

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