210.100
EGZZGBLICC
CH-GR
Art. 68 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - 2. Rechnungsruf
Besonderer Teil - Erbrecht - Gesetzliches Erbrecht und Verfügungen von Todes wegen
Art. 68 EGzZGB · 2. Rechnungsruf
1. Fällt eine Erbschaft an das Gemeinwesen, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes über das öffentliche Inventar auf den Rechnungsruf (Art. 592) sinngemässe Anwendung.