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210.100 EGZZGBLICC CH-GR

Art. 68 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - 2. Rechnungsruf

Besonderer Teil - Erbrecht - Gesetzliches Erbrecht und Verfügungen von Todes wegen
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Art. 68 EGzZGB · 2. Rechnungsruf

1. Fällt eine Erbschaft an das Gemeinwesen, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes über das öffentliche Inventar auf den Rechnungsruf (Art. 592) sinngemässe Anwendung.

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