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Art. 67 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - I. Erbrecht des Gemeinwesens 1. Erbanspruch

Besonderer Teil - Erbrecht - Gesetzliches Erbrecht und Verfügungen von Todes wegen
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Art. 67 EGzZGB · I. Erbrecht des Gemeinwesens 1. Erbanspruch

1. Hinterlässt der Erblasser keine Erben (Art. 466), fällt die Erbschaft

1. je zur Hälfte an die Wohn- und an die Heimatgemeinde, wenn der Erblasser im Kanton heimatberechtigt und wohnhaft war;

2. ganz an die Heimatgemeinde, wenn der Erblasser im Kanton heimatberechtigt, aber im Ausland wohnhaft war;

3. zur Hälfte an die Wohngemeinde und zur Hälfte an den Kanton, wenn der Erblasser im Kanton wohnhaft, aber nicht heimatberechtigt war.

2. War der Erblasser Bürger mehrerer bündnerischer Gemeinden, ist der Anteil, der auf die Heimatgemeinde entfällt, zwischen ihnen zu teilen.

3. Die Erbschaft ist zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden.

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