210.100
EGZZGBLICC
CH-GR
Art. 66 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - 6. Ausführungsbestimmungen
Besonderer Teil - Familienrecht - Kindes- und Erwachsenenschutz
Art. 66 EGzZGB · 6. Ausführungsbestimmungen
1. Die Regierung regelt in einer Verordnung die Einzelheiten insbesondere über
a) * Organisation sowie geografische Einzugsgebiete der Zweigstellen;
b) Führung der Beistandschaften;
c) fürsorgerische Unterbringung;
d) * Verfahrens- und Massnahmekosten, namentlich Gebühren sowie Entschädigung und Spesenersatz der Beistandspersonen;
e) * Entschädigung nebenamtlicher Behördenmitglieder.