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210.100 EGZZGBLICC CH-GR

Art. 66 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - 6. Ausführungsbestimmungen

Besonderer Teil - Familienrecht - Kindes- und Erwachsenenschutz
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Art. 66 EGzZGB · 6. Ausführungsbestimmungen

1. Die Regierung regelt in einer Verordnung die Einzelheiten insbesondere über

a) * Organisation sowie geografische Einzugsgebiete der Zweigstellen;

b) Führung der Beistandschaften;

c) fürsorgerische Unterbringung;

d) * Verfahrens- und Massnahmekosten, namentlich Gebühren sowie Entschädigung und Spesenersatz der Beistandspersonen;

e) * Entschädigung nebenamtlicher Behördenmitglieder.

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