210.100
EGZZGBLICC
CH-GR
Art. 65 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - 5. Verantwortlichkeit
Besonderer Teil - Familienrecht - Kindes- und Erwachsenenschutz
Art. 65 EGzZGB · 5. Verantwortlichkeit
1. Der Rückgriff auf die Person, die den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat, erfolgt nach dem Gesetz über die Staatshaftung.