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210.100 EGZZGBLICC CH-GR

Art. 65 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - 5. Verantwortlichkeit

Besonderer Teil - Familienrecht - Kindes- und Erwachsenenschutz
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Art. 65 EGzZGB · 5. Verantwortlichkeit

1. Der Rückgriff auf die Person, die den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat, erfolgt nach dem Gesetz über die Staatshaftung.

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