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210.100 EGZZGBLICC CH-GR

Art. 64a Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - b) Akteneinsicht

Besonderer Teil - Familienrecht - Kindes- und Erwachsenenschutz
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Art. 64a EGzZGB · b) Akteneinsicht

1. Über die Akteneinsicht bei abgeschlossenen Verfahren entscheidet die Instanz, welche die Akten aufbewahrt.

2. Die Akteneinsicht wird gewährt, wenn ein schutzwürdiges Interesse geltend gemacht werden kann.

3. Entscheide über die Akteneinsicht können schriftlich innert 30 Tagen mit Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde angefochten werden.

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