210.100
EGZZGBLICC
CH-GR
Art. 63b Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - e) Kosten im Zusammenhang mit medizinischen Massnahmen
Besonderer Teil - Familienrecht - Kindes- und Erwachsenenschutz
Art. 63b EGzZGB · e) Kosten im Zusammenhang mit medizinischen Massnahmen
1. Die Kosten im Zusammenhang mit medizinischen Massnahmen, die im Verfahren der fürsorgerischen Unterbringung anfallen und nicht Teil der Gerichtsverfahrenskosten sind oder von den Krankenversicherern getragen werden, sind von der Person zu tragen, auf die sich das Verfahren bezieht.
2. Uneinbringliche Kosten sind von der Wohnsitzgemeinde zu tragen.