Art. 63a Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - b) Kindesschutzmassnahmen
Art. 63a EGzZGB · b) Kindesschutzmassnahmen
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3. Die Kosten von ambulanten und stationären Kindesschutzmassnahmen trägt die Gemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz des betroffenen Kindes, soweit nicht Dritte zahlungspflichtig sind, wenn ein Entscheid oder eine Empfehlung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder eines Gerichts oder eine durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde unterstützte Empfehlung einer anderen Fachbehörde im Kindesschutz vorliegt. Streitet eine Gemeinde die Zuständigkeit für die Übernahme der Kosten ab, kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde diese bevorschussen.
4. Die Inhaber der elterlichen Sorge beteiligen sich an den Kosten von Kindesschutzmassnahmen im Umfang des von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe definierten Elternbeitrags, mindestens aber mit zehn Franken pro Tag. Sind sie dazu wirtschaftlich nicht in der Lage, kommt das Gemeinwesen für den Elternbeitrag auf, welches für die öffentlich-rechtliche Unterstützung der Inhaber der elterlichen Sorge zuständig ist.
5. 95 Prozent der Kosten der stationären Kindesschutzmassnahmen kann die Gemeinde beim Kanton zulasten des von ihm geführten interkommunalen Pools zurückfordern.
6. 80 Prozent der geleisteten Elternbeiträge für die Kosten von stationären Kindesschutzmassnahmen sind von der Gemeinde an den Kanton zugunsten des interkommunalen Pools weiter zu leiten.
7. Die Nettokosten zulasten des interkommunalen Pools gemäss Absatz 5 und Absatz 6 werden im Folgejahr auf die Gemeinden im Verhältnis der ständigen Wohnbevölkerung verteilt.