Art. 59b Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - c) Einzelzuständigkeit im Kindesschutz
Art. 59b EGzZGB · c) Einzelzuständigkeit im Kindesschutz
1. Im Kindesschutzverfahren fallen in die Einzelzuständigkeit des instruierenden Behördenmitglieds
a) * Antragstellung auf Neuregelung der elterlichen Sorge beim zuständigen Gericht (Art. 134 Abs. 1);
b) * Neuregelung der elterlichen Sorge und der Obhut bei Einigkeit der Eltern oder dem Tod eines Elternteils sowie Genehmigung von Unterhaltsverträgen (Art. 134 Abs. 3 und Abs. 4, Art. 179 Abs. 1, Art. 287, Art. 298d und Art. 315b Abs. 2);
c) * Neuregelung des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile in nichtstreitigen Fällen ohne Änderung der elterlichen Sorge oder des Unterhalts (Art. 134 Abs. 4, Art. 179 Abs. 1 und Art. 298d);
d) Antragstellung zur Anordnung einer Kindesvertretung im Scheidungs- oder Trennungsverfahren (Art. 146 Abs. 2 Ziff. 2, Art. 299 Abs. 2 lit. b ZPO);
e) * Zustimmung zur Adoption des bevormundeten Kindes (Art. 265 Abs. 2);
f) * ...
g) Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge auf gemeinsamen Antrag (Art. 298a Abs. 1);
h) * Ernennung der Beistandsperson zur Vaterschaftsabklärung und Regelung des Unterhalts (Art. 308 Abs. 2);
i) Anordnung der Inventaraufnahme oder der periodischen Rechnungsstellung und Berichterstattung über das Kindesvermögen (Art. 318 Abs. 3, Art. 322 Abs. 2);
j) Bewilligung zur Anzehrung des Kindesvermögens (Art. 320 Abs. 2);
k) * Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft für das ungeborene Kind zur Wahrnehmung erbrechtlicher Ansprüche (Art. 544 Abs. 1bis);
l) * Ernennung einer Vormundin beziehungsweise eines Vormunds oder einer Beistandsperson auf gerichtliche Anordnung (Art. 298 Abs. 3 und Art. 315a Abs. 1);
m) * Ernennung einer Vormundin beziehungsweise eines Vormunds für ein Kind, das nicht unter elterlicher Sorge steht (Art. 327a).