Art. 59a Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - b) Einzelzuständigkeit im Kindes- und Erwachsenenschutz
Art. 59a EGzZGB · b) Einzelzuständigkeit im Kindes- und Erwachsenenschutz
1. In die Einzelzuständigkeit des instruierenden Behördenmitglieds fallen
a) * Ernennung der Beistandsperson (Art. 306 Abs. 2, Art. 400, Art. 401, Art. 402 und Art. 403), Entscheid über einen Beistandswechsel aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Berufsbeistandsperson (Art. 421 Ziff. 3) oder auf Begehren der Beistandsperson (Art. 422);
b) * Bewilligung und Entscheid über Anlage und Aufbewahrung des Vermögens (Art. 408 Abs. 3);
c) * Genehmigung der Schlussrechnung und des Schlussberichts sowie Entbindung von der Pflicht zur Erstellung eines Schlussberichts und einer Schlussrechnung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Beistandsperson (Art. 425);
d) * Übernahme einer bestehenden Massnahme von der Behörde des bisherigen Wohnsitzes (Art. 442 Abs. 5 und Art. 444);
e) * Festsetzung der Entschädigung der Beistandsperson (Art. 404 Abs. 2) und der beauftragten Person (Art. 366, Art. 392 Ziff. 2 und Art. 307);
f) * Entscheide über die Höhe der Verfahrenskosten und deren Überbindung.