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210.100 EGZZGBLICC CH-GR

Art. 58b Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - c) Vollstreckung der Mitwirkungspflicht

Besonderer Teil - Familienrecht - Kindes- und Erwachsenenschutz
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Art. 58b EGzZGB · c) Vollstreckung der Mitwirkungspflicht

1. Verweigern die am Verfahren Beteiligten oder Dritte unberechtigterweise die Mitwirkung, kann das instruierende Behördenmitglied die zwangsweise Durchsetzung der Mitwirkungspflicht anordnen. Zulässig sind insbesondere

a) die persönliche Vorführung;

b) * die Untersuchung durch eine Ärztin beziehungsweise einen Arzt;

c) die Herausgabe oder Sicherstellung von Dokumenten, Gegenständen und Vermögenswerten.

2. Für die zwangsweise Durchsetzung kann polizeiliche Hilfe beigezogen werden.

3. Personen, die unberechtigterweise die Mitwirkungspflicht verletzen, haben die durch die zwangsweise Durchsetzung verursachten Kosten zu tragen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

ZR1 2025 33 · gr (Art. 58b Abs. 2 EGzZGB)
KESB Placement of Minor Upheld Over Parental Rights Appeal
Cited in the original decision (Point 2) which the court upheld in principle, concerning the execution of the placement order by the police.