210.100
EGZZGBLICC
CH-GR
Art. 58a Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - b) Anhörung
Besonderer Teil - Familienrecht - Kindes- und Erwachsenenschutz
Art. 58a EGzZGB · b) Anhörung
1. Die persönliche Anhörung der betroffenen Person erfolgt durch ein Behördenmitglied. Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse kann eine geeignete Fachperson damit beauftragt werden.
2. Bei einem schweren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte erfolgt die Anhörung durch die Kollegialbehörde.
3. Der für den Entscheid wesentliche Inhalt ist in einem Protokoll festzuhalten.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
ZK1 2018 155 · gr (Art. 58a EGzZGB)
Supportive Guardianship Appeal Dismissed for Procedural Deficiency
Cited in the reasoning to justify that a hearing by a single authority member was sufficient, supporting the procedural validity leading to the decision not to enter into the merits.