Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
210.100 EGZZGBLICC CH-GR

Art. 58a Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - b) Anhörung

Besonderer Teil - Familienrecht - Kindes- und Erwachsenenschutz
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (177 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 58a EGzZGB · b) Anhörung

1. Die persönliche Anhörung der betroffenen Person erfolgt durch ein Behördenmitglied. Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse kann eine geeignete Fachperson damit beauftragt werden.

2. Bei einem schweren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte erfolgt die Anhörung durch die Kollegialbehörde.

3. Der für den Entscheid wesentliche Inhalt ist in einem Protokoll festzuhalten.

← Art. 58 EGzZGB Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - Bezeichnungen Art. 58b EGzZGB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

ZK1 2018 155 · gr (Art. 58a EGzZGB)
Supportive Guardianship Appeal Dismissed for Procedural Deficiency
Cited in the reasoning to justify that a hearing by a single authority member was sufficient, supporting the procedural validity leading to the decision not to enter into the merits.