210.100
EGZZGBLICC
CH-GR
Art. 55a Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - b) Überwachung und Aufhebung
Besonderer Teil - Familienrecht - Kindes- und Erwachsenenschutz
Art. 55a EGzZGB · b) Überwachung und Aufhebung
1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde überwacht die Einhaltung der ambulanten Massnahmen und überprüft jährlich, ob die Voraussetzungen noch erfüllt sind.
2. Sie hebt sie von Amtes wegen oder auf Antrag auf, wenn ihr Zweck erreicht ist oder nicht erreicht werden kann und eine fürsorgerische Unterbringung notwendig ist.
3. Im Übrigen sind die Bestimmungen über die angeordnete Nachbetreuung anwendbar.