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210.100 EGZZGBLICC CH-GR

Art. 55 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - 5. Ambulante Massnahmen a) Anordnung

Besonderer Teil - Familienrecht - Kindes- und Erwachsenenschutz
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Art. 55 EGzZGB · 5. Ambulante Massnahmen a) Anordnung

1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann ambulante Massnahmen anordnen, die geeignet erscheinen, eine fürsorgerische Unterbringung zu verhindern oder einen Rückfall zu vermeiden.

2. Sie kann die betroffene Person insbesondere verpflichten

a) regelmässig eine fachliche Beratung oder Begleitung in Anspruch zu nehmen und sich an die damit verbundenen Anweisungen zu halten;

b) sich einer medizinisch indizierten Behandlung oder Therapie zu unterziehen;

c) sich alkoholischer und anderer Suchtmittel zu enthalten und sich den damit verbundenen Alkohol- und anderen Suchtmitteltests zu unterziehen;

d) weitere Verhaltensanweisungen zu befolgen.

3. Ambulante Massnahmen können Teil der Nachbetreuung sein.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

PKG 2000 2 · gr (Art. 55 Abs. 1 EGzZGB)
Capacity to Waive Counsel in Mental Health Custody Review
Cited as the basis for remanding the matter to the competent lower authority for further action.
PKG 2000 3 · gr (Art. 55 Abs. 1 EGzZGB)
Communal Entity v. Municipality Regarding Glacier Ownership and Vague Land Contract
Cited as the basis for remitting the matter to the competent lower court for further factual investigation.