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210.100 EGZZGBLICC CH-GR

Art. 54b Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - c) Aufhebung

Besonderer Teil - Familienrecht - Kindes- und Erwachsenenschutz
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Art. 54b EGzZGB · c) Aufhebung

1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hebt die angeordnete Nachbetreuung von Amtes wegen oder auf Antrag auf, wenn ihr Zweck erreicht ist oder nicht erreicht werden kann und eine fürsorgerische Unterbringung notwendig ist.

2. Die Nachbetreuung fällt spätestens mit Ablauf der festgelegten Dauer dahin, sofern keine neue Anordnung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vorliegt.

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