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210.100 EGZZGBLICC CH-GR

Art. 54a Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - b) Überwachung

Besonderer Teil - Familienrecht - Kindes- und Erwachsenenschutz
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Art. 54a EGzZGB · b) Überwachung

1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde überwacht die angeordnete Nachbetreuung.

2. Die mit der Durchführung der angeordneten Nachbetreuung beauftragte Person oder Stelle ist verpflichtet, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde spätestens nach zwölf Monaten oder gemäss Anweisung Bericht zu erstatten.

3. Liegen die Voraussetzungen für die angeordnete Nachbetreuung nicht mehr vor, ist dies der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde unverzüglich mitzuteilen.

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