210.100
EGZZGBLICC
CH-GR
Art. 54a Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - b) Überwachung
Besonderer Teil - Familienrecht - Kindes- und Erwachsenenschutz
Art. 54a EGzZGB · b) Überwachung
1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde überwacht die angeordnete Nachbetreuung.
2. Die mit der Durchführung der angeordneten Nachbetreuung beauftragte Person oder Stelle ist verpflichtet, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde spätestens nach zwölf Monaten oder gemäss Anweisung Bericht zu erstatten.
3. Liegen die Voraussetzungen für die angeordnete Nachbetreuung nicht mehr vor, ist dies der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde unverzüglich mitzuteilen.