210.100
EGZZGBLICC
CH-GR
Art. 51a Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - b) Verlängerung
Besonderer Teil - Familienrecht - Kindes- und Erwachsenenschutz
Art. 51a EGzZGB · b) Verlängerung
1. Dauert die ärztliche Unterbringung länger als sechs Wochen, hat die Einrichtung spätestens zehn Arbeitstage vor Ablauf dieser Frist bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde einen begründeten Antrag auf Weiterführung der Massnahme einzureichen.