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210.100 EGZZGBLICC CH-GR

Art. 51a Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - b) Verlängerung

Besonderer Teil - Familienrecht - Kindes- und Erwachsenenschutz
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Art. 51a EGzZGB · b) Verlängerung

1. Dauert die ärztliche Unterbringung länger als sechs Wochen, hat die Einrichtung spätestens zehn Arbeitstage vor Ablauf dieser Frist bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde einen begründeten Antrag auf Weiterführung der Massnahme einzureichen.

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