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Art. 50 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - III. Führung der Beistandschaften 1. Allgemein

Besonderer Teil - Familienrecht - Kindes- und Erwachsenenschutz
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Art. 50 EGzZGB · III. Führung der Beistandschaften 1. Allgemein

1. Die Berufsbeistandspersonen führen die Beistandschaften, welche die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nicht einer Drittperson überträgt.

2. Die Bestimmungen über die Führung der Beistandschaften gelten für den Bereich des Kindesschutzes sinngemäss.

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