210.100
EGZZGBLICC
CH-GR
Art. 50 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - III. Führung der Beistandschaften 1. Allgemein
Besonderer Teil - Familienrecht - Kindes- und Erwachsenenschutz
Art. 50 EGzZGB · III. Führung der Beistandschaften 1. Allgemein
1. Die Berufsbeistandspersonen führen die Beistandschaften, welche die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nicht einer Drittperson überträgt.
2. Die Bestimmungen über die Führung der Beistandschaften gelten für den Bereich des Kindesschutzes sinngemäss.