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210.100 EGZZGBLICC CH-GR

Art. 48 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - 3. Anstellungsvoraussetzung

Besonderer Teil - Familienrecht - Kindes- und Erwachsenenschutz
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Art. 48 EGzZGB · 3. Anstellungsvoraussetzung

1. Als Berufsbeiständin beziehungsweise Berufsbeistand kann angestellt werden, wer über die erforderliche persönliche Eignung und einen anerkannten Abschluss in der Regel in den Bereichen Sozialarbeit, Pädagogik/Psychologie oder Recht verfügt.

2. In begründeten Ausnahmefällen kann mit Zustimmung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom Erfordernis eines anerkannten Abschlusses abgesehen werden.

3. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist bei der Anstellung von Berufsbeistandspersonen mit beratender Stimme zur Unterstützung beizuziehen.

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