210.100
EGZZGBLICC
CH-GR
Art. 48 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - 3. Anstellungsvoraussetzung
Besonderer Teil - Familienrecht - Kindes- und Erwachsenenschutz
Art. 48 EGzZGB · 3. Anstellungsvoraussetzung
1. Als Berufsbeiständin beziehungsweise Berufsbeistand kann angestellt werden, wer über die erforderliche persönliche Eignung und einen anerkannten Abschluss in der Regel in den Bereichen Sozialarbeit, Pädagogik/Psychologie oder Recht verfügt.
2. In begründeten Ausnahmefällen kann mit Zustimmung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom Erfordernis eines anerkannten Abschlusses abgesehen werden.
3. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist bei der Anstellung von Berufsbeistandspersonen mit beratender Stimme zur Unterstützung beizuziehen.