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210.100 EGZZGBLICC CH-GR

Art. 47 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - 2. Bestand

Besonderer Teil - Familienrecht - Kindes- und Erwachsenenschutz
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Art. 47 EGzZGB · 2. Bestand

1. Die Berufsbeistandschaften bestehen in der Regel jeweils aus einer Leiterin beziehungsweise einem Leiter, den Berufsbeistandspersonen und den Mitarbeitenden des Sekretariats.

2. Die Regionen haben sicherzustellen, dass die für die sach- und zeitgerechte Aufgabenerfüllung notwendigen Stellen geschaffen und besetzt werden.

3. Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bei Säumnis der Region auf deren Kosten eine Berufsbeiständin beziehungsweise einen Berufsbeistand ernennen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

PKG 1995 4 · gr (Art. 47 Abs. 2 EGzZGB)
Cantonal Guardianship Supervisory Authority Dispute
Cited as an example of a specific competence subject to the Cantonal Court's ultimate review (forwarding of annual accounts/reports to the Cantonal Court).