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210.100 EGZZGBLICC CH-GR

Art. 43 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - 6. Bestand

Besonderer Teil - Familienrecht - Kindes- und Erwachsenenschutz
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Art. 43 EGzZGB · 6. Bestand

1. Die Zweigstellen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bestehen je aus

a) * einer Zweigstellenleiterin beziehungsweise einem Zweigstellenleiter als Behördenmitglied;

b) * mindestens zwei weiteren Behördenmitgliedern;

c) * weiteren Mitarbeitenden des Sekretariats und der unterstützenden Dienste.

2. Die Behördenmitglieder verfügen über die erforderliche persönliche und fachliche Eignung.

3. ...

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

PKG 1995 4 · gr (Art. 43 Abs. 2 EGzZGB)
Cantonal Guardianship Supervisory Authority Dispute
Cited as an example of a specific competence subject to the Cantonal Court's ultimate review (approval of joint guardianship authority).