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Art. 41 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - 4. Aufsicht

Besonderer Teil - Familienrecht - Kindes- und Erwachsenenschutz
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Art. 41 EGzZGB · 4. Aufsicht

1. Die Regierung übt die Aufsicht über die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde aus.

2. Sie kann der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde im Rahmen der aufsichtsrechtlichen Befugnisse Weisungen erteilen.

3. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist administrativ dem von der Regierung bezeichneten Departement unterstellt.

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