210.100
EGZZGBLICC
CH-GR
Art. 41 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - 4. Aufsicht
Besonderer Teil - Familienrecht - Kindes- und Erwachsenenschutz
Art. 41 EGzZGB · 4. Aufsicht
1. Die Regierung übt die Aufsicht über die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde aus.
2. Sie kann der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde im Rahmen der aufsichtsrechtlichen Befugnisse Weisungen erteilen.
3. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist administrativ dem von der Regierung bezeichneten Departement unterstellt.