Art. 40 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - 3. Leitung
Art. 40 EGzZGB · 3. Leitung
1. Die Leiterin beziehungsweise der Leiter führt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde in personeller, betrieblicher und fachlicher Hinsicht und überwacht deren Geschäftstätigkeit.
2. Der Leiterin beziehungsweise dem Leiter obliegen insbesondere folgende Aufgaben
a) Koordination und Zusammenarbeit;
b) * Sicherstellung einer einheitlichen Praxis in der Rechtsanwendung sowie Einheitlichkeit in den Verfahrensabläufen;
c) * ...
d) Informations- und Erfahrungsaustausch;
e) Abschluss der Leistungsvereinbarung mit dem Departement und deren Umsetzung;
f) * Budgeterstellung und -kontrolle;
g) * Gewährleistung einer fachgerechten Aus- und Weiterbildung der Behördenmitglieder, der Berufsbeistandspersonen und der privaten Beistandspersonen;
h) * Qualitätssicherung im Rahmen der Wahrnehmung der Aufgaben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde;
i) * Vertretung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nach aussen.
3. ...
4. ...
5. Die Leiterin beziehungsweise der Leiter kann die Aufgaben eines Behördenmitglieds wahrnehmen.