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Art. 40 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - 3. Leitung

Besonderer Teil - Familienrecht - Kindes- und Erwachsenenschutz
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Art. 40 EGzZGB · 3. Leitung

1. Die Leiterin beziehungsweise der Leiter führt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde in personeller, betrieblicher und fachlicher Hinsicht und überwacht deren Geschäftstätigkeit.

2. Der Leiterin beziehungsweise dem Leiter obliegen insbesondere folgende Aufgaben

a) Koordination und Zusammenarbeit;

b) * Sicherstellung einer einheitlichen Praxis in der Rechtsanwendung sowie Einheitlichkeit in den Verfahrensabläufen;

c) * ...

d) Informations- und Erfahrungsaustausch;

e) Abschluss der Leistungsvereinbarung mit dem Departement und deren Umsetzung;

f) * Budgeterstellung und -kontrolle;

g) * Gewährleistung einer fachgerechten Aus- und Weiterbildung der Behördenmitglieder, der Berufsbeistandspersonen und der privaten Beistandspersonen;

h) * Qualitätssicherung im Rahmen der Wahrnehmung der Aufgaben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde;

i) * Vertretung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nach aussen.

3. ...

4. ...

5. Die Leiterin beziehungsweise der Leiter kann die Aufgaben eines Behördenmitglieds wahrnehmen.

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