Art. 39 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - 2. Aufgaben
Art. 39 EGzZGB · 2. Aufgaben
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2. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nimmt die ihr im Zivilgesetzbuch und im übrigen Bundesrecht zugewiesenen Aufgaben im Kindes- und Erwachsenenschutz wahr, sofern das kantonale Recht diese Aufgaben nicht an eine andere Behörde delegiert.
3. Der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde obliegen insbesondere folgende weitere Aufgaben
a) Beratung der Eltern bei der Ausarbeitung von Unterhaltsverträgen;
b) Hinterlegung und Aufbewahrung von Vorsorgeaufträgen (Art. 361);
c) Wahrnehmung der Aufgaben der zentralen kantonalen Behörde für die internationalen Übereinkommen in den Bereichen des Kindes- und Erwachsenenschutzes sowie der Vollstreckungsbehörde bei Kindesrückführungen;
d) Aufgaben, welche ihr durch das kantonale Recht oder die Regierung zugeteilt werden.
4. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann geeignete Stellen mit der Erfüllung der Aufgaben gemäss Absatz 3 Litera d beauftragen, insbesondere der Abklärung der Situation des Kindes und der Familie im Ausland, der Durchführung von Vermittlungs- und Mediationsverfahren im Ausland sowie der Rückführung eines Kindes ins Ausland.