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Art. 36a Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - 2. Kenntnis der Abstammung

Besonderer Teil - Familienrecht - Adoption
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Art. 36a EGzZGB · 2. Kenntnis der Abstammung

1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde koordiniert das Auskunftsverfahren über die Personalien der leiblichen Eltern (Art. 268c) und unterstützt das Kind, die leiblichen Eltern sowie deren Nachkommen auf Wunsch beratend (Art. 268d). Hierzu führt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine Auskunfts- und Beratungsstelle für Herkunftssuche.

2. Diese kann geeignete Stellen insbesondere mit weiteren Abklärungen, der Beratung sowie der Kontaktaufnahme und -vermittlung beauftragen.

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