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Art. 33 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - VIII. Auflösung der Genossenschaft

Besonderer Teil - Personenrecht - Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften
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Art. 33 EGzZGB · VIII. Auflösung der Genossenschaft

1. Zur Auflösung der Genossenschaft ist von Gesetzes wegen Zweidrittelmehrheit aller Genossenschafter beziehungsweise aller Teilrechte erforderlich. Das Genossenschaftsvermögen wird an die Genossenschafter verteilt.

2. Bei Genossenschaften mit Teilrechten erfolgt diese Teilung nach Teilrechten.

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