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Art. 32 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - VII. Grundbuchliche Behandlung der Teilrechte

Besonderer Teil - Personenrecht - Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften
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Art. 32 EGzZGB · VII. Grundbuchliche Behandlung der Teilrechte

1. Die Teilrechte sind von Gesetzes wegen den Grundstücken im Sinne von Artikel 655 Absatz 2 Ziffer 2 gleichgestellt. Sie dürfen von Gesetzes wegen nicht in kleinere Bruchteile als einen Viertel geteilt werden.

2. Die Veräusserung von Teilrechten und die Begründung von dinglichen Rechten an ihnen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Eintragung ins Grundbuch. Die öffentliche Beurkundung ist nicht erforderlich.

3. Sind Teilrechte verpfändet, darf die Genossenschaft die Liegenschaft nur mit Bewilligung des für das Grundbuchwesen zuständigen Departementes verpfänden. Diese kann insbesondere erteilt werden, wenn die Verpfändung zur Durchführung von Meliorationen, wie Bodenverbesserungen, Erstellung und Verbesserung von Gebäuden sowie von Wegen, erfolgt. Das Departement kann die Bewilligung an die Einhaltung eines Amortisationsplanes knüpfen.

4. Die Anlage und Führung besonderer Teilrechtsverzeichnisse, welche Bestandteil des Grundbuches sind, wird durch Verordnung der Regierung geregelt.

5. Ob eine Genossenschaft unter diesen Artikel fällt, entscheidet im Streitfall das Departement als Aufsichtsbehörde über das Grundbuchwesen.

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