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Art. 31 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - VI. Verfügung über das Genossenschaftsgut und über die Teilrechte

Besonderer Teil - Personenrecht - Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften
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Art. 31 EGzZGB · VI. Verfügung über das Genossenschaftsgut und über die Teilrechte

1. Wenn die Mitglieder der Genossenschaft am Genossenschaftsgute Teilrechte haben, steht ihnen das Recht zu, über diese frei zu verfügen. Die Statuten haben zu bestimmen, inwieweit Teilrechte in Bruchteile zerlegt werden können.

2. Die Mitglieder können keine Teilung des Genossenschaftsgutes verlangen.

3. Der Genossenschaft als solcher steht das Recht zu, über die Verwaltung und Benutzung sowie über die Veränderung, Verpfändung und Veräusserung des Genossenschaftsgutes zu beschliessen. Zur Veräusserung ist von Gesetzes wegen Zweidrittelmehrheit der Mitglieder beziehungsweise der Teilrechte erforderlich.

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