210.100
EGZZGBLICC
CH-GR
Art. 30 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - V. Anfechtung von Beschlüssen
Besonderer Teil - Personenrecht - Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften
Art. 30 EGzZGB · V. Anfechtung von Beschlüssen
1. Jedem Genossenschafter steht von Gesetzes wegen ein Klagerecht gegen Beschlüsse der Genossenschaft zu, durch die er sich in seinen wohlerworbenen Rechten verletzt glaubt.