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Art. 30 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - V. Anfechtung von Beschlüssen

Besonderer Teil - Personenrecht - Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften
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Art. 30 EGzZGB · V. Anfechtung von Beschlüssen

1. Jedem Genossenschafter steht von Gesetzes wegen ein Klagerecht gegen Beschlüsse der Genossenschaft zu, durch die er sich in seinen wohlerworbenen Rechten verletzt glaubt.

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