210.100
EGZZGBLICC
CH-GR
Art. 29 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - IV. Abstimmungen
Besonderer Teil - Personenrecht - Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften
Art. 29 EGzZGB · IV. Abstimmungen
1. Zur Gültigkeit von Beschlüssen der Genossenschaftsversammlung und des Vorstandes ist von Gesetzes wegen erforderlich, dass soweit möglich sämtliche Mitglieder zur betreffenden Sitzung geladen wurden. Die Beschlüsse werden, soweit das Gesetz oder die Statuten nichts anderes bestimmen, mit absoluter Mehrheit der Stimmenden gefasst.
2. Bei Genossenschaften mit Teilrechten ist für die Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung die Mehrheit der vertretenen Teilrechte erforderlich. Jedem vollen Teilrecht steht eine ganze Stimme zu. Bruchteile eines Teilrechtes haben ein dem Bruchteil entsprechendes Stimmrecht.