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Art. 28 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - III. Organisation

Besonderer Teil - Personenrecht - Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften
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Art. 28 EGzZGB · III. Organisation

1. Die Genossenschaftsversammlung, in der jedes Mitglied stimmberechtigt ist, bildet das oberste Organ. Sie wird vom Vorstand einberufen. Die Einberufung erfolgt nach Vorschrift der Statuten, jedenfalls sooft das Interesse der Genossenschaft es erfordert, überdies von Gesetzes wegen, wenn ein Fünftel der Mitglieder es verlangt.

2. Die Genossenschaftsversammlung hat von Gesetzes wegen das Recht, den Vorstand jederzeit abzuberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

3. Der Vorstand hat nach den ihm zustehenden Befugnissen die Angelegenheiten der Genossenschaft zu besorgen und zu vertreten.

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