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Art. 27 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - II. Zwingendes und nachgiebiges Recht

Besonderer Teil - Personenrecht - Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften
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Art. 27 EGzZGB · II. Zwingendes und nachgiebiges Recht

1. Alle Rechtsverhältnisse der Genossenschaft werden unter Vorbehalt der Bestimmungen, deren Anwendung von Gesetzes wegen vorgeschrieben ist, durch die Statuten geregelt. Soweit diese keine Vorschriften enthalten, gelten die nachfolgenden Bestimmungen.

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