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Art. 24 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - 2. Disziplinarmassnahmen und Kuratel

Besonderer Teil - Personenrecht - Stiftungen
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Art. 24 EGzZGB · 2. Disziplinarmassnahmen und Kuratel

1. Die Aufsichtsbehörde kann nach Durchführung einer Untersuchung und Anhörung der Betroffenen je nach der Schwere des Verschuldens folgende Disziplinarmassnahmen verhängen

1. Verweis;

2. Busse bis 5000 Franken;

3. Amtseinstellung bis zur Dauer von sechs Monaten;

4. Amtsentsetzung.

2. Die zivil- und strafrechtliche Verantwortlichkeit bleibt vorbehalten.

3. Das von der Regierung bezeichnete Amt setzt in schwerwiegenden Fällen einen Regierungskommissär ein.

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