210.100
EGZZGBLICC
CH-GR
Art. 24 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - 2. Disziplinarmassnahmen und Kuratel
Besonderer Teil - Personenrecht - Stiftungen
Art. 24 EGzZGB · 2. Disziplinarmassnahmen und Kuratel
1. Die Aufsichtsbehörde kann nach Durchführung einer Untersuchung und Anhörung der Betroffenen je nach der Schwere des Verschuldens folgende Disziplinarmassnahmen verhängen
1. Verweis;
2. Busse bis 5000 Franken;
3. Amtseinstellung bis zur Dauer von sechs Monaten;
4. Amtsentsetzung.
2. Die zivil- und strafrechtliche Verantwortlichkeit bleibt vorbehalten.
3. Das von der Regierung bezeichnete Amt setzt in schwerwiegenden Fällen einen Regierungskommissär ein.