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Art. 22 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - III. Aufsicht über die landeskirchlichen Stiftungen

Besonderer Teil - Personenrecht - Stiftungen
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Art. 22 EGzZGB · III. Aufsicht über die landeskirchlichen Stiftungen

1. Die Aufsicht über die kirchlichen Stiftungen der Landeskirchen wird durch die landeskirchlichen Organe ausgeübt.

2. Der Regierung steht die Oberaufsicht zu.

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