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Art. 21 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - I. Aufsichts- und Umwandlungsbehörde

Besonderer Teil - Personenrecht - Stiftungen
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Art. 21 EGzZGB · I. Aufsichts- und Umwandlungsbehörde

1. Das von der Regierung bezeichnete Amt ist Aufsichts- und Umwandlungsbehörde für die Stiftungen mit Sitz im Kanton Graubünden, mit Ausnahme der Familienstiftungen und der kirchlichen Stiftungen.

2. Dieses Amt

a) beaufsichtigt die Stiftungen;

b) ändert auf Antrag Organisation und Zweck einer Stiftung;

c) hebt eine Stiftung auf, wenn deren Zweck unerreichbar geworden ist;

d) klagt auf Aufhebung einer Stiftung, wenn der Zweck der Stiftung widerrechtlich oder unsittlich geworden ist.

3. Die Regierung erlässt eine Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen des privaten und des öffentlichen Rechts.

4. ...

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