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210.100 EGZZGBLICC CH-GR

Art. 20c Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - IV. Aufsichtsbehörde

Besonderer Teil - Personenrecht - Zivilstandswesen
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Art. 20c EGzZGB · IV. Aufsichtsbehörde

1. Das Departement entscheidet als Aufsichtsbehörde über

1. Art. 47, Disziplinarmassnahmen;

2. Art. 85 Abs. 1 ZStV, Anordnung von Inspektionen;

3. Art. 86 Abs. 1 ZStV, Einschreiten gegen vorschriftswidrige Amtsführung;

4. Art. 87 ZStV, Entlassung oder Nichtwiederwahl eines Zivilstandsbeamten;

5. Art. 90 Abs. 1 ZStV, Beschwerden gegen Verfügungen der Zivilstandsbeamten;

6. Art. 91 ZStV, Bestrafung von Verstössen gegen die Meldepflicht.

2. Die übrigen aufsichtsrechtlichen Befugnisse obliegen dem Amt.

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