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Art. 20b Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) - III. Kosten

Besonderer Teil - Personenrecht - Zivilstandswesen
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Art. 20b EGzZGB · III. Kosten

1. Die Gemeinden tragen die Kosten für die Einrichtung und den Betrieb des Zivilstandsamtes im Verhältnis zur Einwohnerzahl, sofern sie keine andere Regelung treffen. Als Betriebskosten gelten auch die Kosten für die Benützung der eidgenössischen Zivilstandsdatenbank.

2. Der Zeitaufwand für die Überführung grob fehlerhafter Registereintragungen in das informatisierte Standesregister ist von der Gemeinde des früheren Zivilstandsamtes zu entschädigen.

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